Über Allgemeine Geschäftsbedingungen für Webseiten | ||||||||||
Auf vielen Webseiten findet man, meistens mehr oder weniger versteckt im Impressum, ausführliche Allgemeine Geschäftsbedinungen – allerdings keine, die auf den Webseiten abzuschließende Verträge (z.B. Online-Verkäufe) regeln, sondern Geschäftsbedingungen für den Abruf der Webseiten selbst. Mit diesen Bedingungen will sich der Webmaster vor allen denkbaren Eventualitäten, weshalb Forderungen an ihn gestellt werden könnten, absichern. Manchmal werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den HTTP-Abruf auch mit dem Begriff "Nutzungsbedingungen" oder, da sich der Webmaster mit ihnen jeglicher Verantwortung entledigen will, mit dem englischen Wort "Disclaimer" (to disclaim = etwas dementieren, Verantwortung ablehnen) betitelt. Dem Besucher wird mitgeteilt, er würde alleine durch den Abruf der Seiten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. [Beispiel: Sport-Finden] [Beispiel: RTL.de] Diese für den bloßen HTTP-Abruf gedachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ohne Beispiel. Wenn ich zum Kiosk gehe und mir eine Tageszeitung kaufe, muß ich keinerlei Belehrung über mich ergehen lassen, was ich mit der Zeitung machen darf und was nicht und daß der Inhaber des Kiosks keine Verantwortung für den Inhalt der Zeitung hat. Auch zu dem Flugblatt gegen das Schlachten von Robben, das mir jemand in der Fußgängerzone in die Hand drückt, erhalte ich kein Zusatzblatt mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Lesen des Flugblatts. Sobald aber der Autor dasselbe Flugblatt im Internet veröffentlicht, glaubt er plötzlich, er müsse Allgemeine Geschäftsbedingungen für das reine Lesen das Textes erlassen. Dabei sind die juristischen Grundlagen für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet genau dieselben wie außerhalb.
Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt genau beschriebene Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), damit diese überhaupt wirksam werden (siehe Kasten links). Demnach müssen die AGB zwingend vor Vertragsabschluß vorgelegt und vom Vertragspartner akzeptiert werden. Damit AGB für den Abruf einer Webseite wirksam werden, müssen sie also bereits vor dem Abruf der Webseite angezeigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen man erst suchen muß, sind also auf jeden Fall unwirksam. Aber auch die AGB, die ein Webmaster auf die Startseite seiner Seitenstruktur schreibt, sind nicht wirksam. Denn über Suchmaschinen oder externe Links kann ein Besucher direkt auf jede einzelne Unterseite gelangen - ohne von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Kenntnis erlangt zu haben. Es gibt Webmaster, die durch klevere Programmierung versuchen, den Besucher immer über die Startseite zu lotsen, um ihm rechtswirksam die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zeigen. Dabei wird meistens entweder über ein Javascript-Programm oder über serverseitige Skripte die Referenzadresse (d.h. die URL der Seite, von der der Besucher gekommen ist) ausgewertet. Gehört diese zu einer anderen Domain, so wird nicht die gewünschte Seite, sondern die Startseite mit den AGB angezeigt. Doch diese Webmaster übersehen dabei, daß viele Internet-Nutzer Javascript ausgeschaltet haben und daß nicht alle Browser die Referenzadresse korrekt übermitteln.
Des weiteren fehlt häufig die Möglichkeit für den Besucher, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmt oder nicht. Denn selbst dann, wenn die AGB ordungsgemäß angezeigt wurden, werden sie nach §305 (2) Pkt.2 BGB nur dann wirksam, wenn ihnen zugestimmt wird. Der Besucher einer Webseite hat also die Möglichkeit, die AGB abzulehnen. Werden trotz Ablehnung der AGB die Webseiten angezeigt, so hat sich der ganze Aufwand des Webmasters, die AGB wirksam werden zu lassen, nicht gelohnt - sie sind nun doch unwirksam! Der Webmaster müsste also zusätzlich noch sicherstellen, daß der Zugriff auf die Webseiten für jeden Besucher solange gesperrt ist, bis dieser seine Zustimmung zu den AGB erklärt hat. Ein Passus in den AGB, wonach die Webseiten sofort wieder verlassen werden müsse, wenn man mit den Bedingungen nicht einverstanden sei, reicht dazu nicht. Schließlich lehnt man ja auch diesen Passus ab, wenn man die AGB nicht akzeptiert, und macht ihn damit unwirksam. Doch damit nicht genug: Auch inhaltlich erfüllen viele Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Kriterien des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Neben Selbstverständlichkeiten, die ohnehin geltendes Recht sind, werden die den AGB, die man auf Webseiten findet, meistens haarsträubende Klauseln formuliert. Damit will ich mich in den folgenden Absätzen befassen: Ausschluß der Haftung Häufig beginnen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die man auf Webseiten als "Nutzungsbedingungen" findet, mit einer langen Erklärung, daß keine Haftung für die dargestellten Informationen übernommen wird, daß eventuelle Schäden nicht beglichen werden und daß kein Rechtsanspruch auf die Verfügbarkeit der Webseiten besteht. Doch dies ist ohnehin die gesetzliche Regelung. Gemäß §675 (2) BGB ist man für die kostenlose Erteilung eines Rates oder einer Empfehlung nicht haftbar und muß auch für eventuelle Schäden nicht aufkommen (ausführlicher nachzulesen auf http://www.mein-dortmund.de/haftungsausschluss.html). Als Webmaster mit unentgeltlich abrufbaren Webseiten ist man also bereits vom Gesetz gegen Haftungsansprüche geschützt. Wenn man selbst etwas dazu formuliert, kann man die Situation nicht weiter verbessern, aber es kann passieren, daß man durch falsche Formulierung doch eine Haftpflicht anerkennt. So sind viele Allgemeine Geschäftsbedingungen, die man auf deutschen Webseiten findet, so formuliert, daß der Webmaster für Informationen haftet, die auf verlinkten Seiten stehen, wenn diese nicht rechtswidrig sind (wobei sprachlich der Konjunktiv verwendet wird, obwohl keine Bedingung genannt wird). Der Webmaster erklärt also, daß er für Fehler auf denen eigenen Seiten nicht haftet, bindet sich aber eine Verantwortung für die Richtigkeit fremder Inhalte ans Bein. Wo steckt da der Sinn? [Beispiel: SC Fortuna Köln] [Beispiel: Freie Universität Berlin] Es gibt sogar Webseiten, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen auf externe Links eingehen, auf denen man danach aber vergeblich nach externen Links sucht. Wie kann ein Webmaster eine Aussage über externe Links treffen ("Der Autor erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren."), wenn er gar keine externe Links gibt? Wie kann man ernsthaft behaupten, etwas überprüft zu haben, was nicht existiert? [Beispiel: Loomes] [Beispiel: Kusche GmbH]
Entgelt für Link-Setzung In der Erwartung, viel Geld damit verdienen zu können, schreiben manche Webmaster in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß es kostenpflichtig sei, einen Link zu ihnen zu setzen. Denjenigen Personen, die einen Link setzen, schicken sie daraufhin eine saftige Rechung, die leider meist aus Unkenntnis der Rechtslage und aus Angst vor einem Rechtstreit auch bezahlt wird. Dabei ist so etwas völliger Unfug. Es ist ein Grundprinzip des World Wide Web, daß Seiten durch Links miteinander verbunden werden. Es kann außerdem davon ausgegangen werden, daß Webseiten deswegen ins Internet gestellt werden, damit sie abgerufen werden, also damit Links auf diese Seiten verweisen. Eine Entgeltforderung für das Verlinken von Seiten ist also sehr ungewöhnlich und ist deshalb gemäß §305c (1) BGB unwirksam. Man sollte sich also von solchen Fällen nicht einschüchtern oder verunsichern lassen. Das Setzen von Links zu beliebigen HTML-Seiten bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung des Webmasters der verlinkten Seiten. Dies gilt nicht nur für die Startseite einer Internet-Domain, sondern auch für beliebige Unter- oder Frame-Seiten, sofern der Webmaster diese nicht explizit (durch Meta-Tags oder "robots.txt") gegen das direkte Finden in Suchmaschinen und Katalogen geschützt hat. Im Zweifelsfall sollte man also nachsehen, ob eine bestimmte Webseite in Suchmaschinen wie z.B. Google zu finden ist. Ist dies der Fall, so darf man auch einen Link zu der Seite setzen. [Ausführlichere Darstellung bei Boris Piwinger] Ergänzend sei noch gesagt, daß diese Aussagen nur für das Verlinken von Webseiten gelten und daß nicht der Eindruck erweckt werden darf, es handele sich bei den fremden Seiten um eigene Inhalte (z.B. durch Verlinken innerhalb eines Framesets). Das Einbinden von Teilen fremder Webseiten (z.B. Graphiken oder Photos) in die eigene Webseite oder das Verlinken zu Dateien, die typischerweise keine eigenständigen Inhalte darstellen, also z.B. zu Download-Files, ist eine Verletzung des Urheberrechts und kann gemäß UrhG mit erheblichen Strafen geahndet werden! Distanzierung von Links Manche Webmeister beleidigen die Autoren der verlinkten Seiten, indem sie sich von deren Inhalten distanzieren. Sie glauben, diese Diffamierung befreundeter Webmaster sei aufgrund eines Urteils des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 notwendig. Doch tatsächklich sagt das Urteil das genaue Gegenteil aus. Denn das Gericht schreibt in der Tatbestandsfeststellung über den Beklagten, er habe "durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung übernehme". Der Beklagte hatte also auf seinen Webseiten eine Distanzierung von den verlinkten Seiten. Diese Distanzierung hat jedoch nicht verhindert, daß er wegen der dort abrufbaren Inhalte verurteilt wurde. Entscheidend für die Verurteilung war alleine, daß dem Beklagten die ehrverletzenden Inhalte der verlinkten Seite bekannt waren und er trotzdem den Link nicht entfernt hat (bzw. er trotz Wissen um die Rechtswidrigkeit den Link überhaupt erst gesetzt hat). Das Urteil ist im Volltext nachzulesen unter http://www.daniel-rehbein.de/urteil-landgericht-hamburg.html#urteil Verbot des Betretens für Minderjährige Auf vielen Webseiten, die sich mit Themen der Sexualität beschäftigen, die z.B. Aufklärung über S/M-Praktiken betreiben oder die einen Kontaktmarkt für Seitensprünge anbieten, befinden sich Hinweise, daß der Abruf der Seiten nur für volljährige Personen erlaubt sei. Die Webmaster befürchten, daß auf ihren Seiten enthaltene Photos als Pornographie gewertet werden könnten und wollen durch einen derartigen Hinweis den Abruf durch Minderjährige verhindern.
Doch die Frage, ob ein Gesetz sinnvoll ist oder nicht, ist eine politische, keine rechtliche. Aus rechtlicher Sicht muß man die bestehenden Gesetze akzeptieren und einhalten. Und hiernach muß man Pornographie wirksam vor dem Zugriff durch Minderjährige schützen. Eine einfache Erklärung, daß das Betreten für Minderjährige verboten sei, reicht der Rechtsprechung dazu nicht. Schaut man sich die Seiten, auf denen solche Klauseln zu finden, aber genauer an, so stellt man fest, daß dort nichts enthalten ist, was Gerichte als Pornographie einstufen. Denn nach Meinung der Gerichte ist die Darstellung von Sexualität nur dann Pornographie, wenn sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise präsentiert werden und damit überwiegend der Zweck verfolgt wird, den Betrachter bzw. Leser sexuell zu erregen. Demnach ist vieles, was umgangssprachlich als "Pornographie" bezeichnet wird, in Wahrheit gar keine Pornographie. Insbesondere sind Darstellungen oder Texte, die deutlich erkennbar der Aufklärung und Information dienen, grundsätzlich keine Pornographie. [Beispiel: Liebesakt FAQ] [Beispiel: Datenschlag] Besonders befremdlich wirken Klauseln, nach denen Minderjährige die Webseite nicht betreten dürfen, auf Informationsseiten von Schwulen- oder Lesbengruppen. Schließlich ist ein wesentliches Anliegen der schwul-lesbischen Bewegung, in der Öffentlichkeit zu vermitteln, daß Homosexualität keine besondere Sexualpraktik ist, sondern eine Eigenschaft des Gefühllebens. Es wäre auch fatal, wenn ein beispielsweise ein Junge, der in der Pubertät feststellt, daß er sich zu Männern hingezogen fühlt, erst im Alter von 18 Jahren bemerken dürfte, daß er mit dieser Neigung nicht alleine ist (wobei natürlich auch schade ist, wenn er dies nur durch das Internet erfährt und nicht von seinen Eltern aufgeklärt wird). Wer aber tatsächlich Pornographie, also aufdringliche sexuelle Darstellungen zum hauptsächlichen Ziel der sexuellen Erregung, anbieten will, der muß nach aktueller Rechtslage eine funktionierende Altersverifikation verwenden und so seine Seiten wirksam gegen den Abruf durch Minderjährige schützen. Hinweise dazu geben die Jugendministerinnen und Jugendminister der Bundesländer auf ihrer gemeinsamen Webseite www.jugendschutz.net Einbeziehung von fremden Links In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich Formulierungen wie z.B. "Diese Nutzungsbedingungen sind als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde". Es wird also versucht, alle Seiten, von denen aus ein Link auf die betreffende Seite zeigt, diesen Bedingungen zu unterwerfen. Demnach müssten sie sogar für Suchmaschinen wie z.B. Google gelten, sofern sie als Link im Ergebnis einer Suchabfrage auftauchen. Derartige Formulierungen zeugen von völligem Unterverständnis gegenüber dem Prinzip der Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Nicht die AGB müssen deklarieren, an welcher Stelle sie angewendet werden, sondern genau umgekehrt: An der Stelle, wo sie angewendet werden sollen, muß auf die AGB verwiesen werden, sie müssen dort einsehbar sein und es muß ihnen zugestimmt werden, damit sie wirksam werden. Daß die betreffenden Webmaster zum Schreiben der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihr Gehirn ausgeschaltet haben, zeigen auch Wenn-Dann-Formulierungen wie die häufig zu findenden Formulierungen zum Datenschutz mit den einleitenden Worten "Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher Daten besteht, so ...". Warum schreibt jemand so etwas? Weiß der Webmaster selbst nicht, ob innerhalb seines Internetangebots persönliche Daten abgefragt werden oder nicht? Wenn der Webmaster sein eigenes Angebot gar nicht kennt, dann sollte er doch besser keine Bedingungen darüber formulieren – und auch keine Bedingungen woanders abschreiben, von denen er nicht weiß, ob sie auf die eigenen Seiten überhaupt zutreffen. Besonders irritierend sind solche Formulierungen, wenn sie in Nutzungsbedingungen von Online-Shops stehen, also von gewerblich auftretenden Unternehmen, die sich eigentlich in solch allgemeinen Rechtsfragen auskennen sollten. Schließlich sind die gesetzlichen Grundlagen für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet keine anderen als in der Offline-Welt. Nachfolgend drei Beispiele für derartige Formulierungen. Alle drei behaupten, die Bedingungen würde für das Internet-Angebot gelten, von dem aus auf die Bedingungen verwiesen wird (also für meine, Daniel Rehbeins, Webseiten). Auch die anderen in diesem Abschnitt angesprochenen Formulierungen findet man wieder: [Beispiel: Satland Elektronik] [Beispiel: Westiform Leuchtreklamen] [Beispiel: Ghome Spielemagazin]. Schauen Sie auch mal nach, wie viele Webmaster Nutzungsbedingungen für die Suchmaschine Google schreiben: [Google-Abfrageergebnis] Kenntlichmachung des urheberrechtlichen Schutzes Es mag sinnvoll sein, den Besucher darüber zu belehren, daß die Webseiten urheberrechtlichen Schutz (manchmal auch mit dem amerikanischen Begriff "Copyright" betitelt) genießen. Rechtlich von Belang ist dies jedoch nicht. Alle Werke, die man aus eigener Geistesleistung schafft, also Texte, Bilder, Photos und selbst entworfenes Webdesign, unterliegen nach deutschen Recht automatisch dem urheberrechtlichen Schutz. Es ist rechtlich unerheblich, ob man dies explizit dazuschreibt oder nicht. Die Urheberschaft muß auch nirgendwo angemeldet werden, sie tritt automatisch ein. Das Urheberrecht zieht sehr enge Grenzen, was man mit fremden Werken machen darf. Erlaubt ist demnach das Anfertigen von Kopien für den eigenen Gebrauch (man darf also fremde Webseiten ausdrucken, die Ausdrucke aber nicht außerhalb eines engen Bekanntenkreises weitergeben), ebenso auch das Zitieren einzelner Textpassagen, wenn dies der Erläuterung eigener Inhalte dient. Dabei ist eine Quellenangabe vorgeschrieben. Darüber hinausgehende Nutzungen, z.B. die Übernahme kompletter Texte oder das Einbinden fremder Photos auf den eigenen Webseiten, sind grundsätzlich zustimmungspflichtig. Als Webmaster kann man also Personen, die ohne Erlaubnis Texte, Bilder oder andere Elemente auf ihre Webseiten kopieren, auf Unterlassung abmahnen und ein angemessenes Honorar für die verwendete Leistung verlangen – egal, ob man dies vorher angekündigt hat oder nicht.
Hinweis auf eigene Urheberrechts-Verletzungen Viele Webmaster weisen den Besucher gezielt darauf hin, daß sie für die Erstellung ihrer Seiten Urheberrechtsverletzungen begehen. Diesen Umstand machen sie deutlich durch Formulierungen wie z.B. "Der Autor ist bemüht, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Graphiken, Bilder und Texte zu beachten, und für seine Seiten von ihm selbst erstellte Graphiken, Bilder und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreies Material zurückzugreifen".
Grob kann man dies übersetzen mit "Ich bin doch nur ein Kleinkrimineller. Bitte tu mir nichts!". Natürlich ist das völliger Unfug. Warum soll man ausgerechnet bei jemandem mildtätig sein, der öffentlich kundtut, daß er sich einen Dreck um die Urheberschaft von Werken kümmert? Entsprechend müsste man verlangen, daß der Fahrkartenkontrolleur in der U-Bahn nachsichtig ist gegenüber dem erwischten Schwarzfahrer, der ein Schild umhängen hat mit der Aufschrift "Ich bin bemüht, immer einen gültigen Fahrschein zu lösen. Sollte ich doch einmal keinen Fahrschein bei mir haben, so weisen Sie mich bitte höflich darauf hin, anstatt gleich ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu verlangen". Ergänzend sei noch gesagt, daß dies ohnehin nichts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu suchen hat. Man kann sich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst das Recht einräumen, ungesetzliche Dinge zu tun. Ebenso ist es Unsinn, durch AGB das Betreten der Webseite für Anwälte zu verbieten, um nicht verklagt werden zu können. Genausogut könnte ein Dieb ein Schild "Betreten für Polizisten verboten" an seine Haustür hängen, um damit sicherzustellen, daß das bei ihm gelagerte Diebesgut nicht entdeckt wird. Verwendung als allgemeiner Informationstext Nach so viel ablehnender Argumentation zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen möchte ich abschließend klarstellen, daß es durchaus Sinn machen kann, in einem gesonderten Text bestimmte Fragestellungen zur eigenen Homepage darzulegen. Man kann den Leser der Homepage darüber informieren, wie die Seiten entstanden ist, welche Motivation dahintersteckt und welche Intention mit den Seiten verfolgt wird. Man sollte aber nicht erwarten, daß ein solcher Text eine bestimmte juristische Wirkung hat. Es handelt sich um einen schlichten Informationstext, der juristisch dieselbe Bedeutung hat wie alle anderen
Texte, Bilder oder sonstige Medien auf der Webseite – nämlich in der Regel keine.
| ||||||||||
|
||||||||||
| ||||||||||