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Über Allgemeine Geschäftsbedingungen für Webseiten


Auf vielen Webseiten findet man, meistens mehr oder weniger versteckt im Impressum, ausführliche Allgemeine Geschäftsbedinungen – allerdings keine, die auf den Webseiten abzuschließende Verträge (z.B. Online-Verkäufe) regeln, sondern Geschäftsbedingungen für den Abruf der Webseiten selbst.

Mit diesen Bedingungen will sich der Webmaster vor allen denkbaren Eventualitäten, weshalb Forderungen an ihn gestellt werden könnten, absichern. Manchmal werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den HTTP-Abruf auch mit dem Begriff "Nutzungsbedingungen" oder, da sich der Webmaster mit ihnen jeglicher Verantwortung entledigen will, mit dem englischen Wort "Disclaimer" (to disclaim = etwas dementieren, Verantwortung ablehnen) betitelt. Dem Besucher wird mitgeteilt, er würde alleine durch den Abruf der Seiten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. [Beispiel: Sport-Finden] [Beispiel: RTL.de]

Diese für den bloßen HTTP-Abruf gedachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ohne Beispiel. Wenn ich zum Kiosk gehe und mir eine Tageszeitung kaufe, muß ich keinerlei Belehrung über mich ergehen lassen, was ich mit der Zeitung machen darf und was nicht und daß der Inhaber des Kiosks keine Verantwortung für den Inhalt der Zeitung hat. Auch zu dem Flugblatt gegen das Schlachten von Robben, das mir jemand in der Fußgängerzone in die Hand drückt, erhalte ich kein Zusatzblatt mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Lesen des Flugblatts. Sobald aber der Autor dasselbe Flugblatt im Internet veröffentlicht, glaubt er plötzlich, er müsse Allgemeine Geschäftsbedingungen für das reine Lesen das Textes erlassen. Dabei sind die juristischen Grundlagen für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet genau dieselben wie außerhalb.

Die wichtigsten Paragraphen über Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zuletzt geändert zum 01.01.2002 im Rahmen der Modernisierung des Schuldrechts.

§305 (2) BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Anmerkung: Ausnahmen hiervon regelt §305a BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer behördlichen Genehmigung unterliegen, in den Bereichen Bausparverträge und Kapitalanlagen, Personenbeförderung im Linienverkehr, Beförderung von Postsendungen nach Einwurf in Briefkästen, Dienstleistungen der Telekommunikation. Nur in diesem Fällen sind auch solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig, die nicht unmittelbar bei Vertragsabschluß dargelegt werden, sondern die in einem von einer Behörde herausgegebenen Amtsblatt abgedruckt sind.

§305c (1) BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

§306 (1) BGB

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

§307 (1) BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, daß die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

§307 (2) BGB

Eine unangemessene Benachteilungung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Begriffliche Hinweise:

Der Begriff "Verwender" bezeichnet denjenigen, der sich Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgedacht hat und diese nun verwenden will. Der Begriff "Vertragspartner" bezeichnet denjenigen, der mit dem "Verwender" einen Vertrag eingeht und nun dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen akzeptieren soll.

Bei Webseiten mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist also mit dem Begriff "Verwender" der Autor der Webseiten gemeint (im Text dieser Seite als "Webmaster" bezeichnet). "Vertragspartner" ist der einzelne Nutzer, der die Seiten abruft.
 

 
Mir sind bisher keine Fälle bekannt, in denen solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Sinn machen und in denen sie rechtlich wirksam sind. Denn das, was Webmaster darin zu regeln versuchen, ist überwiegend gar nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen regelbar. Und außerdem erfüllt die Plazierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die rechtlichen Anforderungen zur wirksamen Einbeziehung dieser.

Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt genau beschriebene Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), damit diese überhaupt wirksam werden (siehe Kasten links). Demnach müssen die AGB zwingend vor Vertragsabschluß vorgelegt und vom Vertragspartner akzeptiert werden. Damit AGB für den Abruf einer Webseite wirksam werden, müssen sie also bereits vor dem Abruf der Webseite angezeigt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen man erst suchen muß, sind also auf jeden Fall unwirksam. Aber auch die AGB, die ein Webmaster auf die Startseite seiner Seitenstruktur schreibt, sind nicht wirksam. Denn über Suchmaschinen oder externe Links kann ein Besucher direkt auf jede einzelne Unterseite gelangen - ohne von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Kenntnis erlangt zu haben.

Es gibt Webmaster, die durch klevere Programmierung versuchen, den Besucher immer über die Startseite zu lotsen, um ihm rechtswirksam die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zeigen. Dabei wird meistens entweder über ein Javascript-Programm oder über serverseitige Skripte die Referenzadresse (d.h. die URL der Seite, von der der Besucher gekommen ist) ausgewertet. Gehört diese zu einer anderen Domain, so wird nicht die gewünschte Seite, sondern die Startseite mit den AGB angezeigt. Doch diese Webmaster übersehen dabei, daß viele Internet-Nutzer Javascript ausgeschaltet haben und daß nicht alle Browser die Referenzadresse korrekt übermitteln.

Barrierefreies Webdesign

Wenn Sie einen Eindruck erhalten möchten, wie Blinde und Sehbehinderte Ihre Webseiten wahrnehmen, dann installieren Sie sich den Textbrowser "Lynx". Diesen erhalten Sie z.B. hier zum kostenlosen Download:

www.mein-dortmund.de/browser-lynx.html

Möchten Sie wissen, welche Gründe es auch für sehende Internet-Nutzer gibt, die Javascript-Unterstützung auszuschalten? Dann lesen Sie folgende Seite:

www.mein-dortmund.de/javascript.html
 

Allzu restriktive Programmierungen können sogar dazu führen, daß die Seiten nicht mehr auf allen Browser angezeigt werden können. So werden unnötigerweise Personen mit bestimmten Browsern ausgesperrt. Häufig treffen solche Benachteilung Menschen mit körperlichen Einschränkungen, die spezielle Software verwenden, um z.B. Webseiten vorlesen zu lassen oder als Blinde Webseite per Braille-Schrift zu ertasten.

Des weiteren fehlt häufig die Möglichkeit für den Besucher, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmt oder nicht. Denn selbst dann, wenn die AGB ordungsgemäß angezeigt wurden, werden sie nach §305 (2) Pkt.2 BGB nur dann wirksam, wenn ihnen zugestimmt wird. Der Besucher einer Webseite hat also die Möglichkeit, die AGB abzulehnen. Werden trotz Ablehnung der AGB die Webseiten angezeigt, so hat sich der ganze Aufwand des Webmasters, die AGB wirksam werden zu lassen, nicht gelohnt - sie sind nun doch unwirksam!

Der Webmaster müsste also zusätzlich noch sicherstellen, daß der Zugriff auf die Webseiten für jeden Besucher solange gesperrt ist, bis dieser seine Zustimmung zu den AGB erklärt hat. Ein Passus in den AGB, wonach die Webseiten sofort wieder verlassen werden müsse, wenn man mit den Bedingungen nicht einverstanden sei, reicht dazu nicht. Schließlich lehnt man ja auch diesen Passus ab, wenn man die AGB nicht akzeptiert, und macht ihn damit unwirksam.

Doch damit nicht genug: Auch inhaltlich erfüllen viele Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Kriterien des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Neben Selbstverständlichkeiten, die ohnehin geltendes Recht sind, werden die den AGB, die man auf Webseiten findet, meistens haarsträubende Klauseln formuliert. Damit will ich mich in den folgenden Absätzen befassen:

Ausschluß der Haftung

Häufig beginnen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die man auf Webseiten als "Nutzungsbedingungen" findet, mit einer langen Erklärung, daß keine Haftung für die dargestellten Informationen übernommen wird, daß eventuelle Schäden nicht beglichen werden und daß kein Rechtsanspruch auf die Verfügbarkeit der Webseiten besteht.

Doch dies ist ohnehin die gesetzliche Regelung. Gemäß §675 (2) BGB ist man für die kostenlose Erteilung eines Rates oder einer Empfehlung nicht haftbar und muß auch für eventuelle Schäden nicht aufkommen (ausführlicher nachzulesen auf http://www.mein-dortmund.de/haftungsausschluss.html). Als Webmaster mit unentgeltlich abrufbaren Webseiten ist man also bereits vom Gesetz gegen Haftungsansprüche geschützt. Wenn man selbst etwas dazu formuliert, kann man die Situation nicht weiter verbessern, aber es kann passieren, daß man durch falsche Formulierung doch eine Haftpflicht anerkennt.

So sind viele Allgemeine Geschäftsbedingungen, die man auf deutschen Webseiten findet, so formuliert, daß der Webmaster für Informationen haftet, die auf verlinkten Seiten stehen, wenn diese nicht rechtswidrig sind (wobei sprachlich der Konjunktiv verwendet wird, obwohl keine Bedingung genannt wird). Der Webmaster erklärt also, daß er für Fehler auf denen eigenen Seiten nicht haftet, bindet sich aber eine Verantwortung für die Richtigkeit fremder Inhalte ans Bein. Wo steckt da der Sinn? [Beispiel: SC Fortuna Köln] [Beispiel: Freie Universität Berlin]

Es gibt sogar Webseiten, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen auf externe Links eingehen, auf denen man danach aber vergeblich nach externen Links sucht. Wie kann ein Webmaster eine Aussage über externe Links treffen ("Der Autor erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren."), wenn er gar keine externe Links gibt? Wie kann man ernsthaft behaupten, etwas überprüft zu haben, was nicht existiert? [Beispiel: Loomes] [Beispiel: Kusche GmbH]

Nutzungsbedingungen dieser Webseite

Der Nutzer dieser Webseite ist verpflichtet, nach dem Lesen der Seite auf einem Bein durch die Wohnung zu hüpfen und dabei mit tiefer Stimme "Mit Pfefferminz bin ich Dein Prinz" zu singen.

Außerdem verpflichtet der Leser sich, seinen nächsten Urlaub in dem schönen Ort Dortmund-Kirchlinde zu verbringen, täglich zwei Tafeln Schokolade zu essen und innerhalb der nächsten fünf Jahre einen Flug zum Planeten Mars zu unternehmen.

Sollte der Nutzer gegen eine der aufgezählten Pflichten verstoßen, so hat er unaufgefordert eine Strafzahlung in Höhe von 100.000,- € an den Autor der Seite zu leisten.

Mit Betreten dieser Webseite erklären Sie sich mit den Bedingungen einverstanden.
 

Entgelt für Link-Setzung

In der Erwartung, viel Geld damit verdienen zu können, schreiben manche Webmaster in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß es kostenpflichtig sei, einen Link zu ihnen zu setzen. Denjenigen Personen, die einen Link setzen, schicken sie daraufhin eine saftige Rechung, die leider meist aus Unkenntnis der Rechtslage und aus Angst vor einem Rechtstreit auch bezahlt wird.

Dabei ist so etwas völliger Unfug. Es ist ein Grundprinzip des World Wide Web, daß Seiten durch Links miteinander verbunden werden. Es kann außerdem davon ausgegangen werden, daß Webseiten deswegen ins Internet gestellt werden, damit sie abgerufen werden, also damit Links auf diese Seiten verweisen. Eine Entgeltforderung für das Verlinken von Seiten ist also sehr ungewöhnlich und ist deshalb gemäß §305c (1) BGB unwirksam.

Man sollte sich also von solchen Fällen nicht einschüchtern oder verunsichern lassen. Das Setzen von Links zu beliebigen HTML-Seiten bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung des Webmasters der verlinkten Seiten. Dies gilt nicht nur für die Startseite einer Internet-Domain, sondern auch für beliebige Unter- oder Frame-Seiten, sofern der Webmaster diese nicht explizit (durch Meta-Tags oder "robots.txt") gegen das direkte Finden in Suchmaschinen und Katalogen geschützt hat. Im Zweifelsfall sollte man also nachsehen, ob eine bestimmte Webseite in Suchmaschinen wie z.B. Google zu finden ist. Ist dies der Fall, so darf man auch einen Link zu der Seite setzen. [Ausführlichere Darstellung bei Boris Piwinger]

Ergänzend sei noch gesagt, daß diese Aussagen nur für das Verlinken von Webseiten gelten und daß nicht der Eindruck erweckt werden darf, es handele sich bei den fremden Seiten um eigene Inhalte (z.B. durch Verlinken innerhalb eines Framesets). Das Einbinden von Teilen fremder Webseiten (z.B. Graphiken oder Photos) in die eigene Webseite oder das Verlinken zu Dateien, die typischerweise keine eigenständigen Inhalte darstellen, also z.B. zu Download-Files, ist eine Verletzung des Urheberrechts und kann gemäß UrhG mit erheblichen Strafen geahndet werden!

Distanzierung von Links

Manche Webmeister beleidigen die Autoren der verlinkten Seiten, indem sie sich von deren Inhalten distanzieren. Sie glauben, diese Diffamierung befreundeter Webmaster sei aufgrund eines Urteils des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 notwendig. Doch tatsächklich sagt das Urteil das genaue Gegenteil aus.

Denn das Gericht schreibt in der Tatbestandsfeststellung über den Beklagten, er habe "durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung übernehme". Der Beklagte hatte also auf seinen Webseiten eine Distanzierung von den verlinkten Seiten. Diese Distanzierung hat jedoch nicht verhindert, daß er wegen der dort abrufbaren Inhalte verurteilt wurde.

Entscheidend für die Verurteilung war alleine, daß dem Beklagten die ehrverletzenden Inhalte der verlinkten Seite bekannt waren und er trotzdem den Link nicht entfernt hat (bzw. er trotz Wissen um die Rechtswidrigkeit den Link überhaupt erst gesetzt hat). Das Urteil ist im Volltext nachzulesen unter http://www.daniel-rehbein.de/urteil-landgericht-hamburg.html#urteil

Verbot des Betretens für Minderjährige

Auf vielen Webseiten, die sich mit Themen der Sexualität beschäftigen, die z.B. Aufklärung über S/M-Praktiken betreiben oder die einen Kontaktmarkt für Seitensprünge anbieten, befinden sich Hinweise, daß der Abruf der Seiten nur für volljährige Personen erlaubt sei. Die Webmaster befürchten, daß auf ihren Seiten enthaltene Photos als Pornographie gewertet werden könnten und wollen durch einen derartigen Hinweis den Abruf durch Minderjährige verhindern.

§ 184 (1) StGB

Verbreitung pornographischer Schriften

Wer pornographische Schriften

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,

2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,

3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,

4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,

5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,

6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,

8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 

 
Man mag darüber streiten, ob es richtig ist, daß Jugendliche zwar in allen Medien sehen können, wie Personen sich gegenseitig auf die unterschiedlichsten Weisen töten, nicht aber sehen dürfen, wie Menschen lustvoll miteinander Sex haben. Seltsam ist auch, daß Jugendliche ab 14 Jahren Sex haben dürfen (bis zum Alter von 16 Jahren allerdings mit gewissen Einschränkungen nach §182 StGB), aber erst mit 18 Jahren Sex ansehen dürfen. Als Konsequenz folgt daraus, daß Personen unter 18 Jahren zwar Gruppensex haben dürfen, dies aber nur mit geschlossenen Augen. [Literaturtipp]

Doch die Frage, ob ein Gesetz sinnvoll ist oder nicht, ist eine politische, keine rechtliche. Aus rechtlicher Sicht muß man die bestehenden Gesetze akzeptieren und einhalten. Und hiernach muß man Pornographie wirksam vor dem Zugriff durch Minderjährige schützen. Eine einfache Erklärung, daß das Betreten für Minderjährige verboten sei, reicht der Rechtsprechung dazu nicht.

Schaut man sich die Seiten, auf denen solche Klauseln zu finden, aber genauer an, so stellt man fest, daß dort nichts enthalten ist, was Gerichte als Pornographie einstufen. Denn nach Meinung der Gerichte ist die Darstellung von Sexualität nur dann Pornographie, wenn sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise präsentiert werden und damit überwiegend der Zweck verfolgt wird, den Betrachter bzw. Leser sexuell zu erregen.

Demnach ist vieles, was umgangssprachlich als "Pornographie" bezeichnet wird, in Wahrheit gar keine Pornographie. Insbesondere sind Darstellungen oder Texte, die deutlich erkennbar der Aufklärung und Information dienen, grundsätzlich keine Pornographie. [Beispiel: Liebesakt FAQ] [Beispiel: Datenschlag]

Besonders befremdlich wirken Klauseln, nach denen Minderjährige die Webseite nicht betreten dürfen, auf Informationsseiten von Schwulen- oder Lesbengruppen. Schließlich ist ein wesentliches Anliegen der schwul-lesbischen Bewegung, in der Öffentlichkeit zu vermitteln, daß Homosexualität keine besondere Sexualpraktik ist, sondern eine Eigenschaft des Gefühllebens. Es wäre auch fatal, wenn ein beispielsweise ein Junge, der in der Pubertät feststellt, daß er sich zu Männern hingezogen fühlt, erst im Alter von 18 Jahren bemerken dürfte, daß er mit dieser Neigung nicht alleine ist (wobei natürlich auch schade ist, wenn er dies nur durch das Internet erfährt und nicht von seinen Eltern aufgeklärt wird).

Wer aber tatsächlich Pornographie, also aufdringliche sexuelle Darstellungen zum hauptsächlichen Ziel der sexuellen Erregung, anbieten will, der muß nach aktueller Rechtslage eine funktionierende Altersverifikation verwenden und so seine Seiten wirksam gegen den Abruf durch Minderjährige schützen.

Hinweise dazu geben die Jugendministerinnen und Jugendminister der Bundesländer auf ihrer gemeinsamen Webseite www.jugendschutz.net

Einbeziehung von fremden Links

In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich Formulierungen wie z.B. "Diese Nutzungsbedingungen sind als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde". Es wird also versucht, alle Seiten, von denen aus ein Link auf die betreffende Seite zeigt, diesen Bedingungen zu unterwerfen. Demnach müssten sie sogar für Suchmaschinen wie z.B. Google gelten, sofern sie als Link im Ergebnis einer Suchabfrage auftauchen.

Derartige Formulierungen zeugen von völligem Unterverständnis gegenüber dem Prinzip der Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Nicht die AGB müssen deklarieren, an welcher Stelle sie angewendet werden, sondern genau umgekehrt: An der Stelle, wo sie angewendet werden sollen, muß auf die AGB verwiesen werden, sie müssen dort einsehbar sein und es muß ihnen zugestimmt werden, damit sie wirksam werden.

Daß die betreffenden Webmaster zum Schreiben der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihr Gehirn ausgeschaltet haben, zeigen auch Wenn-Dann-Formulierungen wie die häufig zu findenden Formulierungen zum Datenschutz mit den einleitenden Worten "Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher Daten besteht, so ...".

Warum schreibt jemand so etwas? Weiß der Webmaster selbst nicht, ob innerhalb seines Internetangebots persönliche Daten abgefragt werden oder nicht? Wenn der Webmaster sein eigenes Angebot gar nicht kennt, dann sollte er doch besser keine Bedingungen darüber formulieren – und auch keine Bedingungen woanders abschreiben, von denen er nicht weiß, ob sie auf die eigenen Seiten überhaupt zutreffen.

Besonders irritierend sind solche Formulierungen, wenn sie in Nutzungsbedingungen von Online-Shops stehen, also von gewerblich auftretenden Unternehmen, die sich eigentlich in solch allgemeinen Rechtsfragen auskennen sollten. Schließlich sind die gesetzlichen Grundlagen für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet keine anderen als in der Offline-Welt.

Nachfolgend drei Beispiele für derartige Formulierungen. Alle drei behaupten, die Bedingungen würde für das Internet-Angebot gelten, von dem aus auf die Bedingungen verwiesen wird (also für meine, Daniel Rehbeins, Webseiten). Auch die anderen in diesem Abschnitt angesprochenen Formulierungen findet man wieder: [Beispiel: Satland Elektronik] [Beispiel: Westiform Leuchtreklamen] [Beispiel: Ghome Spielemagazin].

Schauen Sie auch mal nach, wie viele Webmaster Nutzungsbedingungen für die Suchmaschine Google schreiben: [Google-Abfrageergebnis]

Kenntlichmachung des urheberrechtlichen Schutzes

Es mag sinnvoll sein, den Besucher darüber zu belehren, daß die Webseiten urheberrechtlichen Schutz (manchmal auch mit dem amerikanischen Begriff "Copyright" betitelt) genießen. Rechtlich von Belang ist dies jedoch nicht.

Alle Werke, die man aus eigener Geistesleistung schafft, also Texte, Bilder, Photos und selbst entworfenes Webdesign, unterliegen nach deutschen Recht automatisch dem urheberrechtlichen Schutz. Es ist rechtlich unerheblich, ob man dies explizit dazuschreibt oder nicht. Die Urheberschaft muß auch nirgendwo angemeldet werden, sie tritt automatisch ein.

Das Urheberrecht zieht sehr enge Grenzen, was man mit fremden Werken machen darf. Erlaubt ist demnach das Anfertigen von Kopien für den eigenen Gebrauch (man darf also fremde Webseiten ausdrucken, die Ausdrucke aber nicht außerhalb eines engen Bekanntenkreises weitergeben), ebenso auch das Zitieren einzelner Textpassagen, wenn dies der Erläuterung eigener Inhalte dient. Dabei ist eine Quellenangabe vorgeschrieben.

Darüber hinausgehende Nutzungen, z.B. die Übernahme kompletter Texte oder das Einbinden fremder Photos auf den eigenen Webseiten, sind grundsätzlich zustimmungspflichtig. Als Webmaster kann man also Personen, die ohne Erlaubnis Texte, Bilder oder andere Elemente auf ihre Webseiten kopieren, auf Unterlassung abmahnen und ein angemessenes Honorar für die verwendete Leistung verlangen – egal, ob man dies vorher angekündigt hat oder nicht.

Strafrechtliche Bedeutung des Urheberrechts

§106 UrhG

Wer in anderen als den gesetzliche zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

§257 (1) StGB "Begünstigung"

Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Konsequenz für das Internet:

Von Webseiten, deren Autor deutlich schreibt, daß er es mit dem Urheberrecht nicht so genau nimmt ("Ich versuche, mich an Gesetze zu halten"), sollte man besser schnell wieder verschwinden.

Unterstützt man trotz Wissen über darauf begangene Urheberrechtsverletzungen die betreffenden Seiten z.B. durch Anschauen von darauf enthaltenen Werbebannern oder durch das Setzen von Links, so kann dies eine Straftat der "Begünstigung" sein.

Auf keinen Fall sollte man Allgemeine Geschäftsbedingungen akzeptieren, in denen sogar explizit darauf hingewiesen wird, daß die Webseiten möglicherweise unter Verletzung des Urheberrechts erstellt worden sind.
 

 

Hinweis auf eigene Urheberrechts-Verletzungen

Viele Webmaster weisen den Besucher gezielt darauf hin, daß sie für die Erstellung ihrer Seiten Urheberrechtsverletzungen begehen.

Diesen Umstand machen sie deutlich durch Formulierungen wie z.B. "Der Autor ist bemüht, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Graphiken, Bilder und Texte zu beachten, und für seine Seiten von ihm selbst erstellte Graphiken, Bilder und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreies Material zurückzugreifen".

Exkurs:   Deutsche Sprache

Die Formulierung "Jemand ist bemüht, etwas zu tun" ist in der deutschen Schriftsprache eine höfliche Umschreibung für "Jemand tut etwas nicht".

Schreibt ein Arbeitgeber in das Zeugnis eines ausscheidenen Mitarbeiter "Er war bemüht, seine Aufgaben zu erledigen", so bedeutet dies "Er war unfähig und zu nichts zu gebrauchen".

Schlimmer ist nur noch die Formulierung "Er zeigte Verständnis für die anfallenden Arbeiten", was gleichbedeutend ist mit "Er hat gerne anderen bei der Arbeit zugesehen, aber selbst nichts erledigt".

Wenn also ein Webmaster über sich selbst schreibt "Ich bin bemüht, die Rechte anderer zu achten", so heißt dies "Mir ist scheißegal, welche Rechte andere haben". Er könnte statt dessen auch formulieren "Ich habe Verständnis für das Urheberrecht".               ;-)
 

Dem folgt dann meist die Bitte, Verstöße gegen das Urheberrecht nicht gleich durch einen Anwalt abmahnen zu lassen, sondern erst höflich per E-Mail darauf hinzuwiesen.

Grob kann man dies übersetzen mit "Ich bin doch nur ein Kleinkrimineller. Bitte tu mir nichts!".

Natürlich ist das völliger Unfug. Warum soll man ausgerechnet bei jemandem mildtätig sein, der öffentlich kundtut, daß er sich einen Dreck um die Urheberschaft von Werken kümmert?

Entsprechend müsste man verlangen, daß der Fahrkartenkontrolleur in der U-Bahn nachsichtig ist gegenüber dem erwischten Schwarzfahrer, der ein Schild umhängen hat mit der Aufschrift "Ich bin bemüht, immer einen gültigen Fahrschein zu lösen. Sollte ich doch einmal keinen Fahrschein bei mir haben, so weisen Sie mich bitte höflich darauf hin, anstatt gleich ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu verlangen".

Ergänzend sei noch gesagt, daß dies ohnehin nichts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu suchen hat. Man kann sich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst das Recht einräumen, ungesetzliche Dinge zu tun. Ebenso ist es Unsinn, durch AGB das Betreten der Webseite für Anwälte zu verbieten, um nicht verklagt werden zu können. Genausogut könnte ein Dieb ein Schild "Betreten für Polizisten verboten" an seine Haustür hängen, um damit sicherzustellen, daß das bei ihm gelagerte Diebesgut nicht entdeckt wird.

Verwendung als allgemeiner Informationstext

Nach so viel ablehnender Argumentation zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen möchte ich abschließend klarstellen, daß es durchaus Sinn machen kann, in einem gesonderten Text bestimmte Fragestellungen zur eigenen Homepage darzulegen. Man kann den Leser der Homepage darüber informieren, wie die Seiten entstanden ist, welche Motivation dahintersteckt und welche Intention mit den Seiten verfolgt wird. Man sollte aber nicht erwarten, daß ein solcher Text eine bestimmte juristische Wirkung hat.

Es handelt sich um einen schlichten Informationstext, der juristisch dieselbe Bedeutung hat wie alle anderen Texte, Bilder oder sonstige Medien auf der Webseite – nämlich in der Regel keine.

 



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